Verein

Satzung

Beschlossen von den Gründungsmitgliedern am 18. März 2026, eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Flensburg am 22. Juli 2026 (VR 3691 FL).

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „GGG-Gastgebergemeinschaft Glücksburg". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.".

(2) Der Verein hat seinen Sitz in der Fördestraße 2–4 in 24960 Glücksburg.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Sitz und Zweck des Vereins

(1) Der Verein hat seinen Sitz in der Fördestraße 2–4 in 24960 Glücksburg.

(2) Der Zweck des Vereins ist die Bewahrung und Förderung einer ökologisch, kulturell, ökonomisch und sozial nachhaltiger Stadt- und Tourismusentwicklung in Glücksburg, die einen gesteigerten Lebens- und Erlebniswert für Bürger und Touristen im Blick hat.

(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht:

a. im Bereich ökologische Nachhaltigkeit durch

  • Maßnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung der natürlichen Umwelt, der Biodiversität und der Heimatpflege.
  • Die Entwicklung und Umsetzung von Mobilitätsstrukturen und von Konzepten zur Besucherlenkung, um sensible Naturräume vor Übernutzung und Zerstörung zu schützen (Schutz vor Trittschäden, Beunruhigung der Tierwelt).
  • Aufklärungsarbeit über das ökologische Gleichgewicht der Region, um ein umweltverträgliches Verhalten der Bürger und Urlauber sicherzustellen.
  • Entwicklung und Umsetzung eines Zero-Waste-Konzepts für Outdoor-Veranstaltungen in Kooperation mit dem Ordnungsamt.

b. im Bereich kulturelle Vielseitigkeit durch

  • Unterstützung und Förderung der kulturellen Vielfalt durch Veranstaltungen mit Musik, gestaltender Kunst, Kulinarik, Bewegung, Historie, Natur u.v.m.
  • Die Förderung des traditionellen Brauchtums und kultureller Veranstaltungen, die der Verankerung der regionalen Identität dienen und nicht primär kommerziellen Zwecken folgen.

c. im Bereich ökonomische Nachhaltigkeit durch

  • Angebot und Bereitstellung von touristischen Kompetenzen für die städtischen und politischen Gremien für die Erarbeitung und die Umsetzung eines Tourismusentwicklungskonzept für die Urlaubsregion.
  • Ausrichten von öffentlichen Veranstaltungen zu tourismusbezogenen Themen zur Sensibilisierung und Einbindung von Bürgern.

d. im Bereich soziale Nachhaltigkeit durch

  • Erreichen einer Attraktivitätssteigerung für Glücksburg als Wohn- und Arbeitsstandort.
  • Pflege der Kooperationen mit lokalen Veranstaltern, Vereinen und touristischen Akteuren.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

(2) Die juristischen Personen nehmen ihre Mitgliedschaftsrechte durch ihre gesetzlichen Vertreter und/oder ihre legitimierten Vertreter wahr.

(3) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.

(4) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod *(bei juristischen Personen mit deren Erlöschen)*, Austritt oder Ausschluss.

(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

a. schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder

b. mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

(1) Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

(2) Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

(3) Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Schatzmeister.

(2) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Schriftführer und der Schatzmeister vertreten den Verein jeweils allein.

(3) Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.

(4) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 9 Aufgaben des Vorstands

(1) Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,

b. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

c. die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,

d. die Aufnahme neuer Mitglieder.

(2) Das Rechnungswesens des Vereins ist durch zwei Rechnungsprüfer einmal jährlich zu prüfen. Diese werden von der Hauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Das Ergebnis der Prüfung ist zu protokollieren.

(3) Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen des Vereins und erstattet der Hauptversammlung einen Kassenbericht.

§ 10 Bestellung des Vorstands

(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.

(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.

(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.

§ 12 Haftungsbeschränkung des Vorstands

(1) Der Verein stellt die Vorstandsmitglieder und andere Organmitglieder sowie beauftragte Ehrenamtler von der Haftung bei leicht fahrlässigem Handeln frei (§ 31a und 31b BGB). Das gilt sowohl gegenüber dem Verein als auch gegenüber den Mitgliedern.

(2) Der Verein übernimmt keine Haftung für Schäden, die grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden.

(3) Zur Absicherung des Vereinsvermögens schließt der Verein eine Vermögenshaftpflicht-Versicherung ab.

§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

a. Änderungen der Satzung,

b. die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,

c. die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem

> Verein,

d. die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,

e. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,

f. die Auflösung des Vereins.

§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt in Schriftform oder per eMail unter Einhaltung der Frist von mindestens zwei Wochen (es gilt das Versanddatum) und unter Angabe der Tagesordnung.

(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Schriftform oder per eMail eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.

(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.

(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.

(4) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

§ 16 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für einen gemeinnützigen Zweck.

(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

Glücksburg, 18. März 2026 – unterzeichnet von den zehn Gründungsmitgliedern.